411.400
CH-BS
§ 8 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 8 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Die Lehrpläne und das Schulprogramm der Schule sind gewissenhaft einzuhalten. Die Lehrpersonen sollen sich auf ihren Unterricht gründlich vorbereiten und die Unterrichtszeit ausnützen. Alle Unterrichtsstunden sind rechtzeitig zu beginnen und zur festgesetzten Zeit zu schliessen. Nur bei Vorliegen dringender Notwendigkeit dürfen die Lehrpersonen den Unterricht unterbrechen oder sich während der Unterrichtszeit von ihren Schülerinnen und Schülern entfernen.