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§ 7 Ordnung für die Lehrpersonen

Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
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§ 7 Ordnung für die Lehrpersonen

1. Die Lehrpersonen haben in den Klassen und Fächern zu unterrichten, die ihnen durch die Schulleitung zugewiesen werden. Besondere, bei der Anstellung erfolgte Übereinkunft bleibt vorbehalten. Im Übrigen gilt § 101 des Schulgesetzes.

2. Vorübergehenden Änderungen des Pensums haben sich die Lehrpersonen zu unterziehen; sie haben auch in dringenden Fällen die Vertretung abwesender Kolleginnen und Kollegen zu übernehmen.

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