411.400
CH-BS
§ 6 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 6 Ordnung für die Lehrpersonen
1. In der Behandlung der Schülerinnen und Schüler sollen sich die Lehrpersonen unparteilich verhalten und sich in ihrem ganzen Verhalten durch ihre pädagogische Aufgabe bestimmen lassen.
2. Sofern erforderlich, treffen sie angemessene Massnahmen. Von allen gröberen Verstössen gegen die Schulordnung durch Schülerinnen und Schüler ist der Schulleitung schriftlich Kenntnis zu geben.