411.400
CH-BS
§ 5 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 5 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Wenn sich in der Selbst-, Sach- oder Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler Schwierigkeiten bemerkbar machen, so werden die Lehrpersonen deren Ursachen festzustellen und zu beseitigen suchen; sie werden mit den Erziehungsberechtigten in Verbindung treten, sobald sich dies als wünschenswert und notwendig erweist. Von allen wichtigen Vorfällen ist der Schulleitung Kenntnis zu geben.