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§ 4 Ordnung für die Lehrpersonen

Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
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§ 4 Ordnung für die Lehrpersonen

1. Im Interesse der Schule werden die Lehrpersonen stets, insbesondere auch durch Bildung von Arbeitsgemeinschaften, auf ihre wissenschaftliche, pädagogische und methodische Weiterbildung bedacht sein.

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