411.400
CH-BS
§ 4 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 4 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Im Interesse der Schule werden die Lehrpersonen stets, insbesondere auch durch Bildung von Arbeitsgemeinschaften, auf ihre wissenschaftliche, pädagogische und methodische Weiterbildung bedacht sein.