411.400
CH-BS
§ 3 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 3 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Um eine optimale Förderung aller Schülerinnen und Schüler zu erzielen, verständigen sich die Lehrpersonen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die individuellen Förderpläne, die Lernziele und die Stoffpläne sowie die Beurteilungs- und Unterrichtsmethoden.
2. Die Verständigung erfolgt in den gesetzlichen oder in von der Schulleitung angeordneten Gremien.