411.400
CH-BS
§ 2 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 2 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Die Lehrpersonen haben die Pflicht, die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler so zu unterrichten und zu erziehen, dass deren Selbst-, Sach- und Sozialkompetenz bestmöglich gefördert und entwickelt werden. Die Erreichung dieses Ziels ist ohne übermässige Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Hausaufgaben anzustreben.