411.400
CH-BS
§ 19 Ordnung für die Lehrpersonen
Rechte der Lehrer
§ 19 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Die Vergütung von Auslagen bei Reisen in Dienstangelegenheiten von Lehrpersonen der vom Kanton geführten Schulen ist durch die Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt geregelt.