Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.400 CH-BS

§ 19 Ordnung für die Lehrpersonen

Rechte der Lehrer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Ordnung für die Lehrpersonen

1. Die Vergütung von Auslagen bei Reisen in Dienstangelegenheiten von Lehrpersonen der vom Kanton geführten Schulen ist durch die Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt geregelt.

← § 17 Ordnung für die Lehrpersonen Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →