§ 17 Ordnung für die Lehrpersonen
§ 17 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Die Lehrpersonen der vom Kanton geführten Schulen beziehen ihre Ferien sowie die obligatorische Fortbildung gemäss § 4 Abs. 1 und die allenfalls geleistete Mehrarbeit gemäss § 3 Abs. 1 der Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte vom 14. März 1994 in den für die Schülerinnen und Schüler festgesetzten Ferien. Der Regierungsrat kann Ferienansprüche bezeichnen, die von dieser Bestimmung ausgenommen sind. Das Erziehungsdepartement regelt in einer Weisung die Modalitäten für den Bezug von Ferien während den Unterrichtsquartalen.
2. Es bleibt den Erziehungsbehörden vorbehalten, die Durchführung von Veranstaltungen, die der Weiterbildung der Lehrerschaft oder den Interessen der Schule dienen, während unterrichtsfreier Stunden oder während der Schulferien anzuordnen. Sind mit dem Besuch einer solchen Veranstaltung erhebliche Mehrleistungen verbunden, so kann die Schulleitung den Lehrpersonen zu Lasten des Budgets der Schule eine angemessene Gegenleistung gewähren.