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§ 16 Ordnung für die Lehrpersonen

Rechte der Lehrer
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§ 16 Ordnung für die Lehrpersonen

1. Für die Lohnansprüche der Lehrpersonen und für ihre Rechte, falls Massnahmen gegen sie ergriffen werden, gelten für die vom Kanton geführten Schulen die Bestimmungen des Lohngesetzes und des Personalgesetzes und für die von den Gemeinden geführten Schulen die entsprechenden kommunalen Bestimmungen.

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