411.400
CH-BS
§ 14 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 14 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Um jede Beeinflussung zu vermeiden, ist es den Lehrpersonen verboten, von einzelnen Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten Zuwendungen irgendwelcher Art anzunehmen.