Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.400 CH-BS

§ 13 Ordnung für die Lehrpersonen

Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Ordnung für die Lehrpersonen

1. Ist eine Lehrperson verhindert, ihren Unterricht zu erteilen, so hat sie so rasch als möglich die Schulleitung hievon unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Die Lehrpersonen sind nicht befugt, ohne Zustimmung der Schulleitung Unterrichtsstunden zu verlegen oder ausfallen zu lassen. Wenn durch unvorhergesehene Umstände eine derartige Massnahme nötig geworden ist und die Zustimmung der Schulleitung nicht mehr eingeholt werden konnte, so ist dieser so rasch als möglich hievon Mitteilung zu machen.

← § 12 Ordnung für die Lehrpersonen Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c) § 14 Ordnung für die Lehrpersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →