411.400
CH-BS
§ 13 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 13 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Ist eine Lehrperson verhindert, ihren Unterricht zu erteilen, so hat sie so rasch als möglich die Schulleitung hievon unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Die Lehrpersonen sind nicht befugt, ohne Zustimmung der Schulleitung Unterrichtsstunden zu verlegen oder ausfallen zu lassen. Wenn durch unvorhergesehene Umstände eine derartige Massnahme nötig geworden ist und die Zustimmung der Schulleitung nicht mehr eingeholt werden konnte, so ist dieser so rasch als möglich hievon Mitteilung zu machen.