411.400
CH-BS
§ 12 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 12 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme an allen Schulkonferenzen und Schulsitzungen, zu denen sie einberufen werden, sowie zur Übernahme der ihnen von der Schulleitung übertragenen Aufgaben und Ämter verpflichtet. Sie haben zur Schul- und Unterrichtsentwicklung beizutragen. Die Lehrpersonen sind ferner verpflichtet, an den Versammlungen der Staatlichen Schulsynode, deren Besuch für sie obligatorisch erklärt worden ist, teilzunehmen.