411.400
CH-BS
§ 1 Ordnung für die Lehrpersonen
§ 1 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Die Arbeit der Lehrpersonen unterliegt der unmittelbaren Aufsicht der Schulleitung. Sie sind dieser und in den weiterführenden Schulen zusätzlich der Schulkommission für alle ihre Arbeit verantwortlich; deren Weisungen sind für sie verbindlich.