411.380
CH-BS
§ 2 Ordnung für die Schulkonferenzen
Aufgaben
§ 2 Ordnung für die Schulkonferenzen
1. Die Schulkonferenz ist das interne Mitwirkungs- und Austauschorgan aller an einer Schule angestellten Personen mit pädagogischem Auftrag.
2. Sie wird von der Schulleitung einbezogen in pädagogischen und organisatorischen Belangen, in Fragen, die den Berufsauftrag und den Arbeitseinsatz betreffen, und vor allen wichtigen Entscheidungen.