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411.360 CH-BS

§ 9 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Zuständigkeiten im organisatorischen Bereich

Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
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§ 9 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Zuständigkeiten im organisatorischen Bereich

1. Im Rahmen der Vorgaben der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ist die Schulleitung zuständig für die organisatorischen Belange in folgenden Bereichen

a) innerbetriebliche Organisation;

b) die Elemente des Schulprogramms gemäss § 6;

c) Kooperation mit anderen Institutionen;

d) * Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten und ausserschulischen Partnerinnen und Partnern.

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