411.360
CH-BS
§ 8 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich
Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
§ 8 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich
1. Die Schulleitung legt die pädagogischen Schwerpunkte der Schule fest. Diese werden im Schulprogramm dargestellt. Im Rahmen dieser Vorgaben nehmen die Lehr- und Fachpersonen ihre pädagogische Verantwortung und ihre Handlungsräume in Anspruch.