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411.360 CH-BS

§ 8 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich

Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
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§ 8 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich

1. Die Schulleitung legt die pädagogischen Schwerpunkte der Schule fest. Diese werden im Schulprogramm dargestellt. Im Rahmen dieser Vorgaben nehmen die Lehr- und Fachpersonen ihre pädagogische Verantwortung und ihre Handlungsräume in Anspruch.

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