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§ 6 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Schulprogramm

Schulprogramm
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§ 6 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Schulprogramm

1. ...

1bis. Das Schulprogramm umfasst

a) das Leitbild;

b) das Betriebskonzept der Schule (einschliesslich der Hausordnung);

c) die Konzepte für

ca) die Lernorganisation für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf,

cb) den Einbezug der Lernenden,

cc) die Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten sowie ausserschulischen Partnerinnen und Partnern,

cd) die Personalentwicklung,

ce) das Qualitätsmanagement,

cf) die Gesundheitsförderung und Prävention,

cg) die Schulbibliothek / Mediothek,

ch) bei den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten,

ci) bei den Schulen der beruflichen Grundbildung und höheren Berufsbildung die Kooperation mit den Berufsbildungsverantwortlichen.

2. Das Leitbild wird von der Schulleitung und allen Mitarbeitenden gemeinsam beschlossen.

3. Die übrigen Teile des Schulprogramms werden von der Schulleitung erlassen. Bei deren Erarbeitung arbeiten die Schulkonferenz und die weiteren Mitarbeitenden mit, beim Konzept für den Einbezug der Lernenden und der Hausordnung zusätzlich die Lernenden.

4. Das Schulprogramm wird jeweils für mindestens vier Jahre beschlossen.

5. In dezentral organisierten Schulen können im Rahmen der Vorgaben der Schulleitung lokale Schulprogramme erlassen werden.

6. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor gibt der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung das Schulprogramm zur Kenntnis.

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