411.360
CH-BS
§ 5 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Zusammenarbeit mit Lehr- und Fachpersonen und weiteren Mitarbeitenden
Allgemeines
§ 5 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Zusammenarbeit mit Lehr- und Fachpersonen und weiteren Mitarbeitenden
1. Die Schulleitung trägt gemeinsam mit den Lehr- und Fachpersonen die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags und für die Entwicklung der Schulqualität.
2. Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen, namentlich bei der Erarbeitung des Schulprogramms und bei der Formulierung der Standortbestimmung, wirken die Schulkonferenz sowie die weiteren Mitarbeitenden mit.