411.360
CH-BS
§ 4 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Teilautonomie
Allgemeines
§ 4 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Teilautonomie
1. Die Schulleitung übt zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags in pädagogischen, personellen, organisatorischen und finanziellen Bereichen alle Befugnisse aus, die nicht der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung oder anderen übergeordneten Stellen vorbehalten sind.
2. Die Schulleitung achtet darauf, dass alle Mitarbeitenden sowie die Lernenden angemessen in die Schulentwicklung einbezogen werden.