411.360
CH-BS
§ 3 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Leitung der Schule
Allgemeines
§ 3 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Leitung der Schule
1. Die Schulleitung leitet im Rahmen der Zielvorgaben der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung die Schule.
2. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor trägt die Führungsverantwortung für die Pädagogik, das Schulprogramm, den Schulbetrieb, das Personal, das Budget und die Schulentwicklung.
3. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor vertritt die Schule nach aussen.