411.360
CH-BS
§ 26 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Leitungskonferenzen
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 26 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Leitungskonferenzen
1. Die Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen bilden die Abteilungskonferenz der Mittelschulen (AKOM). Die Direktorinnen und Direktoren der Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung gehören der Abteilungskonferenz Berufs- und Weiterbildung (AKOB) an. Das Zentrum für Brückenangebote ist in der Abteilungskonferenz Berufsintegration (AKOI) vertreten.
2. Der Vorsitz des ersten Teils der Leitungskonferenz obliegt der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung. Im zweiten Sitzungsteil koordinieren die Rektorinnen und Rektoren sowie die Direktorinnen und Direktoren unter der Leitung eines ihrer Mitglieder operative Schul- und Schulleitungsfragen.