411.360
CH-BS
§ 25 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Leitung Mittelschulen und Berufsbildung
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 25 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Leitung Mittelschulen und Berufsbildung
1. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ist die vorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors bzw. der Direktorin oder des Direktors.
2. Sie bzw. er schliesst jährlich mit der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Direktorin oder dem Direktor eine Zielvereinbarung ab. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die zu erreichenden Ziele und das dafür zur Verfügung stehende Budget festgelegt. Ende des Schuljahres erstattet die Schulleitung einen standardisierten Bericht als Grundlage für das Mitarbeitendengespräch und den Abschluss einer neuen Zielvereinbarung.