411.360
CH-BS
§ 24 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Weiterbeschäftigung als Lehrperson
Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
§ 24 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Weiterbeschäftigung als Lehrperson
1. Schulleitungsmitglieder haben nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Lehrperson.