§ 23 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Arbeitsumfang
§ 23 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Arbeitsumfang
1. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung kann den Rektorinnen und Rektoren, Direktorinnen und Direktoren neben der Leitung der Schulen auch die Erteilung von Unterricht übertragen (§ 88 Schulgesetz, § 36 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. § 27 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel).
2. Den Konrektorinnen und Konrektoren, den stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren sowie den Abteilungsvorsteherinnen und -vorstehern wird für die Erfüllung der Leitungsaufgaben ein Grundstock an Leitungszeit an die Arbeitszeit angerechnet. In dem Umfang, wie aufgrund des Anstellungsverhältnisses neben der Leitungszeit noch Arbeitszeit übrig ist, haben sie Schulunterricht zu übernehmen.