411.360
CH-BS
§ 22 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Jahresarbeitszeit
Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
§ 22 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Jahresarbeitszeit
1. Für die Schulleitungsmitglieder gilt das Jahresarbeitszeitmodell. Die jährliche Gesamtarbeitszeit und der Ferienanspruch entsprechen jener des übrigen Kantonspersonals. Ein Anspruch oder Verpflichtung auf eine bestimmte Monats- oder Wochenarbeitszeit besteht nicht. Allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Kantonspersonals während der Unterrichtsquartale sind während der Schulferien auszugleichen.