Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.360 CH-BS

§ 22 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Jahresarbeitszeit

Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Jahresarbeitszeit

1. Für die Schulleitungsmitglieder gilt das Jahresarbeitszeitmodell. Die jährliche Gesamtarbeitszeit und der Ferienanspruch entsprechen jener des übrigen Kantonspersonals. Ein Anspruch oder Verpflichtung auf eine bestimmte Monats- oder Wochenarbeitszeit besteht nicht. Allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Kantonspersonals während der Unterrichtsquartale sind während der Schulferien auszugleichen.

← § 21 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen Gegenstand § 23 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →