411.360
CH-BS
§ 21 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Anstellung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors und einer Abteilungsvorsteherin oder eines Abteilungsvorstehers
Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
§ 21 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Anstellung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors und einer Abteilungsvorsteherin oder eines Abteilungsvorstehers
1. Anstellungsbehörde für die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor und die Abteilungsvorsteherin oder den Abteilungsvorsteher ist die Direktorin oder der Direktor der Schule. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission (§ 38 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. §§ 30 und 33 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel).