411.360
CH-BS
§ 20 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Anstellung einer Konrektorin oder eines Konrektors
Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
§ 20 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Anstellung einer Konrektorin oder eines Konrektors
1. Anstellungsbehörde für eine Konrektorin oder einen Konrektor ist - nach Genehmigung der vorgeschlagenen Person durch die Schulkommission - die Rektorin oder der Rektor. Wo sich mehrere Rektorinnen oder Rektoren ein Rektorat teilen, hat die Anstellung einstimmig zu erfolgen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulkommission. (§ 99 Schulgesetz)