§ 2 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Zusammensetzung der Schulleitung und Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
§ 2 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Zusammensetzung der Schulleitung und Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
1. Die Schulleitung setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen
a) * bei den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote aus einer Rektorin bzw. einem Rektor und Konrektorinnen oder Konrektoren (§ 88 Schulgesetz);
b) * bei den Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung aus einer Direktorin bzw. einem Direktor und gegebenenfalls einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor, der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung sowie Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorstehern.
2. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor kann weitere Personen als Mitglieder der Schulleitung bezeichnen (§ 88 Schulgesetz).
3. Für die Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Schulleitung ist die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor zuständig.
4. Sie oder er kann innerhalb der Schulleitung Substrukturen einrichten.