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§ 19 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Anstellung einer Rektorin oder eines Rektors bzw. einer Direktorin oder eines Direktors

Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
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§ 19 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Anstellung einer Rektorin oder eines Rektors bzw. einer Direktorin oder eines Direktors

1. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor wird nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Personalrechts durch die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung angestellt. Vor der Anstellung sind der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission anzuhören. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers (§ 98 Schulgesetz bzw. § 35 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. § 28 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel).

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