Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.360 CH-BS

§ 18 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Ausbildungsvoraussetzungen

Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Ausbildungsvoraussetzungen

1. Voraussetzung für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors, der Direktorin oder des Direktors, der Konrektorin oder des Konrektors, der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers sind die folgenden Anforderungen

a) eine Lehrberechtigung;

b) Unterrichtserfahrung;

c) * eine anerkannte Schulleitungsausbildung oder eine vergleichbare Führungsausbildung.

2. Die Schulleitungsausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.

3. Für die übrigen Schulleitungsmitglieder gelten funktionsspezifische Ausbildungsvoraussetzungen.

← § 17 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen Gegenstand § 19 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →