411.360
CH-BS
§ 18 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Ausbildungsvoraussetzungen
Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
§ 18 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Ausbildungsvoraussetzungen
1. Voraussetzung für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors, der Direktorin oder des Direktors, der Konrektorin oder des Konrektors, der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers sind die folgenden Anforderungen
a) eine Lehrberechtigung;
b) Unterrichtserfahrung;
c) * eine anerkannte Schulleitungsausbildung oder eine vergleichbare Führungsausbildung.
2. Die Schulleitungsausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.
3. Für die übrigen Schulleitungsmitglieder gelten funktionsspezifische Ausbildungsvoraussetzungen.