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§ 17 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen

Schulbetrieb
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§ 17 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen

1. Die Schulleitung leitet den Schulbetrieb. Sie hat in dieser Beziehung gegenüber den Lernenden Weisungsbefugnis.

2. Die Schulleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben

a) * Sie entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lektionenbudgets für den Unterricht über die Klassen- und Lerngruppenbildung sowie über die Führung von Kursen. Die Überschreitung von Klassengrössen meldet sie der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

b) Sie legt den Stundenplan der Lernenden fest, teilt die Lernenden in die Klassen ein und ist für schulinterne Klassenwechsel zuständig.

c) Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der Schulräume für den Schulbetrieb.

d) * Sie sorgt für einen möglichst lückenlosen Unterricht. Der Ausfall von Unterricht in der gesamten Schule darf nur in besonderen Fällen angeordnet werden und bedarf der Bewilligung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

e) * Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Lernenden mit besonderem Bildungsbedarf und verantwortet die Zuteilung der Förderressourcen.

f) * Sie sorgt in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote für den Einbezug der Lernenden an der Schule und eine förderliche Kooperation zwischen die Schule und den Erziehungsberechtigten.

g) * Sie berät im Falle der übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung die Lernenden sowie die Berufsbildungsverantwortlichen und sorgt für eine förderliche Kooperation zwischen den Schulen und den Berufsbildungsverantwortlichen.

h) * An den Mittelschulen und der Wirtschaftsmittelschule entscheidet sie, ob besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr überspringen oder in Einzelfällen während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln können (§ 57 Schulgesetz).

i) * An den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote kann sie einzelne Lernende zu zusätzlichem Unterricht oder zur Teilnahme an Förderangeboten verpflichten, wenn es für das schulische Fortkommen notwendig ist (§ 66 Schulgesetz).

j) * Sie entscheidet auf Antrag des Lehrpersonenteams oder der Lernberatung über Massnahmen zum Nachteilsausgleich (§ 24 Schullaufbahnverordnung).

k) * Sie ist zuständig für die Bewilligung von Urlauben und die Dispensation von Lernenden gemäss § 66 des Schulgesetzes und den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung.

l) * Sie ist Disziplinarinstanz für Lernende und verhängt Sanktionen in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote gemäss § 30, in den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung gemäss § 31 der Absenzen- und Disziplinarverordnung und in der höheren Berufsbildung gemäss deren Absenzen- und Disziplinarregelungen.

m) * Sie meldet Gefährdungen der Entwicklung von unmündigen Lernenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder gestützt auf § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz dem Kinder- und Jugenddienst (KJD), wenn eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann.

n) Sie übernimmt die in den Lernbeurteilungsverordnungen festgelegten Aufgaben im Rahmen der Promotion und Leistungsbeurteilung der Lernenden.

o) Sie wirkt im Rahmen der kantonalen und eidgenössischen Vorgaben am Qualifikationsverfahren bzw. an den Abschlussprüfungen mit.

p) * Sie bewilligt die auswärtigen Schulanlässe.

q) Sie kann schulinterne Anlässe für obligatorisch erklären.

r) * Sie befragt regelmässig die Mitarbeitenden der Schule zu ihrer Leitungsqualität und informiert die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung über das Ergebnis. Zum Verfahren wird die Schulkonferenz angehört.

s) Sie kann Schulkonferenzen anordnen (§ 118 Schulgesetz).

sbis) * Sie legt in Absprache mit den Lehrpersonen fest, welche Fachgruppen gebildet werden.

t) Sie leitet das Sekretariat bzw. die Verwaltung.

u) Sie ist für die Kommunikation an die Schulöffentlichkeit zuständig und pflegt das Ansehen der Schule.

v) Eine Vertretung der Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.

w) Sie ist verantwortlich für den Aufbau und die Durchführung des Qualitätsmanagements nach den kantonalen Vorgaben. Sie steuert den Schulentwicklungsprozess.

3. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor hat die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung umgehend über besondere Vorkommnisse an ihrer Schule zu informieren. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung legt das weitere Vorgehen in Absprache mit der Schulleitung fest und übernimmt die Federführung für die Kommunikation nach aussen.

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