411.360
CH-BS
§ 16 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Bewährungsfrist bei Lehr- und Fachpersonen
Zuständigkeiten im personellen Bereich
§ 16 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Bewährungsfrist bei Lehr- und Fachpersonen
1. Erbringt eine Lehr- oder Fachperson ungenügende Leistungen oder liegen einfache Verletzungen von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten vor, setzt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor schriftlich und begründet eine Bewährungsfrist an und informiert die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
2. Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Sie ist mit einer Zielsetzung zu versehen und soll der Lehr- oder Fachperson aufzeigen, wie diese erreicht werden kann. Die Schulleitung unterstützt die Lehr- oder Fachperson durch Mentorat, Weiterbildung oder andere Angebote.