§ 13 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Unterrichtsbesuche bei Lehrpersonen
§ 13 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Unterrichtsbesuche bei Lehrpersonen
1. Die Schulleitung führt folgende Unterrichtsbesuche durch
a) bei Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern nach Bedarf;
b) bei Lehrpersonen mit befristeten Arbeitsverträgen mindestens ein Mal jährlich;
c) bei Lehrpersonen mit unbefristeten Arbeitsverträgen ein Mal alle drei Jahre;
d) auf Wunsch der Lehrpersonen.
2. Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt. Das Schulleitungsmitglied und die Lehrperson können vorgängig Beobachtungskriterien vereinbaren.
3. Die Unterrichtsbeurteilung erfolgt aufgrund vorbesprochener Kriterien.
4. Das Schulleitungsmitglied hält die Eindrücke des Unterrichtsbesuchs zuhanden der betreffenden Lehrperson schriftlich fest und bespricht diese mit ihr.
5. Zur Beurteilung des Unterrichts können die Schulleitung oder die Lehrperson Unterrichtsexpertinnen und -experten beiziehen.