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CH-BS
§ 12 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Zuständigkeiten der Schulleitung
Zuständigkeiten im personellen Bereich
§ 12 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Zuständigkeiten der Schulleitung
1. Die Schulleitung hat die folgenden Aufgaben
a) * Sie bestimmt insbesondere die Verantwortlichen für die Pensenlegung, die Materialverwaltung, das Mentorat und die Schulbibliothek/Mediothek sowie Gesundheitsbeauftragte, Qualitätsbeauftragte und weitere besondere Aufgabenträgerinnen und -träger.
b) Sie führt die Mitarbeitendengespräche (§§ 14-15) und besucht in regelmässigen Abständen den Unterricht der Lehrpersonen (§ 13) sowie die Förder- und Betreuungsangebote.
c) Sie führt die Personalakte.
d) Sie achtet auf die Einhaltung der Vorschriften für Nebenbeschäftigungen.