§ 11 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors bzw. der Direktorin oder des Direktors
§ 11 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors bzw. der Direktorin oder des Direktors
1. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor hat für alle an der Schule angestellten Personen die Personalverantwortung und ist für die Personalentwicklung zuständig. Sie oder er kann dabei die Unterstützung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung und der Personalabteilung des Erziehungsdepartements in Anspruch nehmen.
2. Der Führungsstil wahrt die folgenden Prinzipien: Partizipation, Kooperation, Transparenz und Subsidiarität.
3. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere die folgenden Aufgaben
a) * Sie oder er trifft die Personalauswahl und ist Anstellungsbehörde. Eine neu zu besetzende Stelle oder eine Veränderung des Beschäftigungsgrads muss, sofern diese nicht über das Lektionenbudget finanziert werden, vor dem Entscheid von der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung freigegeben werden. Die unbefristete Anstellung von Lehr- und Fachpersonen muss von der Schulkommission genehmigt werden.
b) Sie oder er fördert die Zusammenarbeit zwischen allen Mitarbeitenden der Schule.
c) Sie oder er legt im Rahmen des Anstellungsvertrags den Beschäftigungsumfang der Lehr- und Fachpersonen fest und teilt den Lehrpersonen die Lektionen, Fächer und Klassen zu. Sie oder er kann die Präsenzzeit der Lehr- und Fachpersonen festlegen und verständigt sich mit ihnen, wie sie neben dem Unterricht die weiteren im Berufsauftrag definierten Arbeitsfelder erfüllen.
d) Sie oder er kann Weiterbildungen der Lehr- und Fachpersonen und anderer Mitarbeitenden für obligatorisch erklären.
e) * Sie oder er bewilligt Urlaub und bei Lehrpersonen Entlastungen. Bei Lehr- und Fachpersonen, deren Urlaub oder Entlastung ein Semester oder länger dauert, ist die Bewilligung der Schulkommission zur Kenntnis zu geben, bei Urlaub oder Entlastung für schulübergreifende Aufgaben der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung zur Genehmigung zu unterbreiten.
f) Sie oder er ist bei ungenügenden Leistungen oder einfachen Verletzungen der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten für die Ansetzung einer Bewährungsfrist zuständig (für Lehr- und Fachpersonen siehe § 16).
g) * Sie oder er ist für personalrechtliche Massnahmen (§§ 24 und 25 Personalgesetz) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 27 ff. Personalgesetz) zuständig. Bei Lehr- und Fachpersonen bedürfen personalrechtliche Massnahmen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 Personalgesetz der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission.
h) Sie oder er behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeitende der Schule.
i) Sie oder er schlägt dem Erziehungsdepartement die Anstellung der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte vor.
4. Für schulbetriebliche und pädagogische Fragen ist die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor die vorgesetzte Stelle der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte.