411.360
CH-BS
§ 10 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Zuständigkeiten im finanziellen Bereich
Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
§ 10 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Zuständigkeiten im finanziellen Bereich
1. Die Schulleitung ist zuständig für die Verwendung und Verwaltung der Betriebsmittel.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
f) * ...
g) * ...
h) * ...
i) * ...
2. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung für die Einhaltung der Budgets verantwortlich.