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411.360 CH-BS

§ 10 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Zuständigkeiten im finanziellen Bereich

Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
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§ 10 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Zuständigkeiten im finanziellen Bereich

1. Die Schulleitung ist zuständig für die Verwendung und Verwaltung der Betriebsmittel.

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2. Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung für die Einhaltung der Budgets verantwortlich.

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