411.360
CH-BS
§ 1 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen - Gegenstand
Allgemeines
§ 1 Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung der Schulleitungen der weiterführenden Schulen des Kantons Basel-Stadt sowie die Anstellung von deren Mitgliedern.