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411.350 CH-BS

§ 9 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Zuständigkeiten im organisatorischen Bereich

Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
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§ 9 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Zuständigkeiten im organisatorischen Bereich

1. Im Rahmen der Vorgaben der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen, zusätzlich der Vorgaben der zuständigen Stelle der Gemeinden, ist die Schulleitung zuständig für die organisatorischen Belange in folgenden Bereichen

a) innerbetriebliche Organisation;

b) Förderangebote;

c) Tagesstrukturen;

d) Gesundheitsförderung und Prävention;

e) Qualitätsmanagement;

f) Schulbibliotheken;

fbis) * Einbezug der Schülerinnen und Schüler;

g) Kooperation mit den Erziehungsberechtigten;

h) Kooperation mit anderen Institutionen;

i) * Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten und ausserschulischen Partnerinnen und Partnern.

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