Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.350 CH-BS

§ 8 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich

Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich

1. Die Schulleitung legt innerhalb der Bildungsziele, des Lehrplans und der Stundentafeln sowie des Leitbilds gemäss § 6 Abs. 1 lit. a die pädagogischen Schwerpunkte der Schule fest. Diese werden im Schulprogramm dargestellt. Im Rahmen dieser Vorgaben nehmen die Lehr- und Fachpersonen ihre pädagogische Verantwortung und ihre Handlungsräume in Anspruch.

← § 7 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen Gegenstand und Geltungsbereich § 9 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →