411.350
CH-BS
§ 8 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich
Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
§ 8 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich
1. Die Schulleitung legt innerhalb der Bildungsziele, des Lehrplans und der Stundentafeln sowie des Leitbilds gemäss § 6 Abs. 1 lit. a die pädagogischen Schwerpunkte der Schule fest. Diese werden im Schulprogramm dargestellt. Im Rahmen dieser Vorgaben nehmen die Lehr- und Fachpersonen ihre pädagogische Verantwortung und ihre Handlungsräume in Anspruch.