411.350
CH-BS
§ 7 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Standortbestimmung
Schulprogramm
§ 7 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Standortbestimmung
1. Die Schulleitung und die Schulkonferenz nehmen regelmässig eine Standortbestimmung vor. Sie prüfen gemeinsam, ob die im Schulprogramm festgelegten Ziele erreicht wurden. Basierend auf dieser Standortbestimmung wird das Schulprogramm für die nächste Periode beschlossen. Das Vorgehen ist mit den Evaluationen zu koordinieren.