411.350
CH-BS
§ 4 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Teilautonomie
Allgemeines
§ 4 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Teilautonomie
1. Die Schulleitung übt zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags in pädagogischen, personellen, organisatorischen und finanziellen Bereichen alle Befugnisse aus, die nicht der Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden oder anderen übergeordneten Stellen vorbehalten sind.
2. Die Schulleitung achtet darauf, dass die Schule an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und die Gegebenheiten des Umfelds angepasst und die Beteiligten in die Schulentwicklung einbezogen werden.