411.350
CH-BS
§ 3 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Leitung der Schule
Allgemeines
§ 3 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Leitung der Schule
1. Die Schulleitung leitet im Rahmen der Zielvorgaben der Volksschulleitung die Schule.
2. Für die von den Gemeinden geführten Schulen gelten zusätzlich die Zielvorgaben der zuständigen Stelle der Gemeinden.