411.350
CH-BS
§ 24 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Zusammenarbeit mit dem Schulrat
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 24 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Zusammenarbeit mit dem Schulrat
1. Die Schulleitung einer vom Kanton geführten Schule bestimmt zu Beginn der Amtsperiode eine Vertretung der Schulleitung als schulinternes Mitglied des Schulrats.
2. Die Schulleitung einer vom Kanton geführten Schule beantwortet dem Schulrat in der Regel informelle Anfragen mündlich an der nächsten Sitzung und Anträge schriftlich innert einer Frist von acht Wochen.
3. Für die von den Gemeinden geführten Schulen bestimmen die Gemeinden Bettingen und Riehen Zusammensetzung und Aufgaben der Schulräte (§ 79a Abs. 3 Schulgesetz).