411.350
CH-BS
§ 23 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Leitungskonferenzen
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 23 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Leitungskonferenzen
1. Die Schulleitungsmitglieder der vom Kanton geführten Schulen beteiligen sich an den Stufen- und Gesamtkonferenzen.
2. Die Schulleitungsmitglieder der von den Gemeinden geführten Schulen beteiligen sich an den Schulleitungssitzungen der Gemeinden und den kantonalen Gesamtkonferenzen. Nach Absprache können sie auch die kantonalen Stufenkonferenzen besuchen.
3. Die Stufen- und Gesamtkonferenzen werden von der zuständigen Person der Volksschulleitung, die Schulleitungssitzungen der Gemeinden von der zuständigen Stelle der Gemeinden geleitet.