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§ 22 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Volksschulleitung und zuständige Stelle der Gemeinden

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§ 22 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Volksschulleitung und zuständige Stelle der Gemeinden

1. Für die vom Kanton geführten Schulen ist die Volksschulleitung die vorgesetzte Stelle der Schulleitung.

1bis. Für die von den Gemeinden geführten Schulen wird die vorgesetzte Stelle von den Gemeinden bezeichnet. Die Volksschulleitung kann den Schulleitungen der Gemeinden fachliche Weisungen erteilen.

2. Die Volksschulleitung und die zuständige Stelle der Gemeinden schliessen mindestens alle zwei Jahre mit den Schulleitungen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen Zielvereinbarungen ab.

3. ...

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