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§ 21 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Weiterbeschäftigung als Lehrperson

Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
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§ 21 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Weiterbeschäftigung als Lehrperson

1. Schulleitungsmitglieder haben nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Lehrperson, sofern sie über eine Lehrberechtigung sowie Unterrichtserfahrung verfügen.

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