411.350
CH-BS
§ 21 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Weiterbeschäftigung als Lehrperson
Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
§ 21 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Weiterbeschäftigung als Lehrperson
1. Schulleitungsmitglieder haben nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Lehrperson, sofern sie über eine Lehrberechtigung sowie Unterrichtserfahrung verfügen.