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411.350 CH-BS

§ 20 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Arbeitsumfang

Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
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§ 20 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Arbeitsumfang

1. Die Volksschulleitung legt unter Berücksichtigung der Grösse der Schule den Umfang der Leitungszeit fest.

2. In dem Umfang, wie aufgrund des Anstellungsverhältnisses neben der Leitungszeit noch Arbeitszeit übrig ist, haben die Schulleitungsmitglieder Schulunterricht zu übernehmen.

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