411.350
CH-BS
§ 2 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen - Zusammensetzung der Schulleitung und Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
Allgemeines
§ 2 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen · Zusammensetzung der Schulleitung und Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
1. Die Schulleitung setzt sich aus einer Person oder zwei bis drei Mitgliedern zusammen.
2. Für die Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Schulleitung sind die Schulleitungsmitglieder zuständig.