§ 16 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen
§ 16 Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen
1. Die Schulleitung leitet den Schulbetrieb. Sie hat in dieser Beziehung gegenüber den Schülerinnen und Schülern Weisungsbefugnis.
2. Die Schulleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben
a) Sie entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lektionenbudgets für den Unterricht über die Klassen- und Lerngruppenbildung sowie über die Führung von Kursen. Auf der Primarstufe entscheidet sie über die Zuteilung der Kinder auf die zum Standort zugehörigen Kindergärten. Die Überschreitung von Klassengrössen meldet sie der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen, zusätzlich der zuständigen Stelle der Gemeinden.
abis) * Sie arbeitet mit der Leitung Tagesstrukturen bei der Planung und der Organisation der Tagesstrukturen zusammen.
b) Sie legt den Stundenplan der Schülerinnen und Schüler fest, teilt die Schülerinnen und Schüler in die Klassen ein und ist für schulinterne Klassenwechsel zuständig.
c) Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der Schulräume für den Schulbetrieb.
d) Sie sorgt für einen möglichst lückenlosen Unterricht. Der Ausfall von Unterricht in der gesamten Schule darf nur in besonderen Fällen angeordnet werden und bedarf der Bewilligung der Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden.
e) * Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf, verantwortet die Zuteilung der Förderressourcen und entscheidet nach § 70a der Schullaufbahnverordnung über die Festlegung von individuellen Lernzielen.
f) * Sie sorgt für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler an der Schule und für eine förderliche Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten.
g) * Sie entscheidet, ob besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr überspringen oder in Einzelfällen während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln können (§ 57 Schulgesetz).
h) Sie kann einzelne Schülerinnen und Schüler zu zusätzlichem Unterricht oder zur Teilnahme an Förderangeboten verpflichten, wenn es für das schulische Fortkommen notwendig ist (§ 66 Schulgesetz).
i) * Sie entscheidet auf Antrag des Lehrpersonenteams über Massnahmen zum Nachteilsausgleich (§ 24 Schullaufbahnverordnung).
j) * Sie ist zuständig für die Bewilligung von Urlauben und die Dispensation von Schülerinnen und Schülern gemäss § 66 des Schulgesetzes und den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung.
k) * Sie ist Disziplinarinstanz für Schülerinnen und Schüler und verhängt Sanktionen gemäss § 30 der Absenzen- und Disziplinarverordnung.
l) * Sie meldet Gefährdungen der Entwicklung von Schülerinnen und Schülern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder gestützt auf § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz dem Kinder- und Jugenddienst (KJD), wenn eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann.
m) * Sie übernimmt die in der Schullaufbahnverordnung festgelegten Aufgaben für die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler.
n) * Sie bewilligt die auswärtigen Schulanlässe.
o) Sie kann schulinterne Anlässe für obligatorisch erklären.
p) * Sie befragt regelmässig die Mitarbeitenden der Schule zu ihrer Leitungsqualität und informiert die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden über das Ergebnis. Zum Verfahren wird die Schulkonferenz angehört.
q) Sie kann Schulkonferenzen (§ 118 Schulgesetz) und Schulsitzungen anordnen.
qbis) * Sie legt in Absprache mit den Lehr- und Fachpersonen fest, welche Fachgruppen oder -organisationen gebildet werden.
r) Sie leitet das Sekretariat.
s) Sie ist für die Kommunikation an die Schulöffentlichkeit (z.B. Internetauftritt, Elternbriefe) zuständig und pflegt das Ansehen der Schule im Umfeld.
t) Sie ist verantwortlich für den Aufbau und die Durchführung des Qualitätsmanagements nach den kantonalen Vorgaben. Sie steuert den Schulentwicklungsprozess.
u) Sie führt regelmässig Schulsitzungen mit den Mitarbeitenden der Schule durch.
3. Die Schulleitung hat die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden umgehend über besondere Vorkommnisse an ihrer Schule zu informieren. Die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden legt das weitere Vorgehen in Absprache mit der Schulleitung fest. Bei Vorkommnissen in den vom Kanton geführten Schulen übernimmt die Leitung Volksschulen die Federführung für die Kommunikation nach aussen. Bei Vorkommnissen in den von den Gemeinden geführten Schulen wird zwischen der Leitung Volksschulen und der zuständigen Stelle der Gemeinden vereinbart, wer die Kommunikation nach aussen übernimmt.